AGB

§ 1 Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden gelten in der nachstehenden Reihenfolge:
1. Der individuelle Inhalt des schriftlich zustande gekommenen Vertrages, bei nur einseitiger Festlegung der individuelle Inhalt unserer Auftragsbestätigung.
2. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und
3. Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.
Der Kunde, es sei denn es handelt sich nicht um einen Unternehmer, erklärt sich bei Erteilung des ersten Auftrages im Voraus damit einverstanden, dass diese AGB für diesen und auch alle weiteren Angebote, Aufträge und Verträge gelten, ohne dass sie jeweils neu vereinbart werden. Vertragsbestandteil ist ausschließlich, was TECHNIVATION GmbH in die Auftragsbestätigung aufnimmt, gleichgültig, ob der Kunde zuvor oder danach eine eigene Einkaufsbestätigung und / oder Auftragsbestätigung abgibt. In unserem Betrieb gilt das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“.

§ 2 Angebot

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, die bei maschineller Erstellung keiner Unterschrift bedarf. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht sowie das Recht zur Rückforderung vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Mitwirkungspflicht des Kunden

Voraussetzung für eine sachgerechte Ausführung eines Auftrages ist eine umfassende, unaufgefordert zu erteilende Auskunft des Bestellers über die tatsächlichen oder vorgesehenen Einsatzbedingungen (Pflichtenheft). Dazu gehören insbesondere Auskünfte über den Fertigungsablauf, Arbeitsgeschwindigkeit, Beschaffenheit, Größe (nicht abschließend) und alle sonstigen für den Maschinenbau bedeutsamen Eigenschaften und Umstände.

§ 4 Lieferungen, Versand, Gefahrübergang

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der Zahlungsvereinbarung wie z.B. Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich nicht Nachteile für den Gebrauch daraus ergeben. Wird nach erfolgter Auftragsbestätigung durch den Besteller die Spezifikation geändert, ist TECHNIVATION GmbH nicht mehr verpflichtet, etwa zugesagte Lieferfristen einzuhalten. Die Art der Verpackung wird von TECHNIVATION GmbH bestimmt. Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Verpackung oder nicht Beachten einer Verpackungsanweisung sind jedoch ausgeschlossen, es sei denn, TECHNIVATION GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

§ 5 Zahlungsbedingungen - Preise

Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preise verstehen sich ab Werk, also ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung. Eine Zahlung ist erst erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos verfügen können. Im Falle von Schecks erst dann, wenn der Scheck ohne Vorbehalt eingelöst wurde.

§ 6 Abnahmen

Nimmt der Kunde die Ware nicht oder nicht rechtzeitig ab (Pflichtverletzung), ist TECHNIVATION GmbH berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen. Stattdessen kann TECHNIVATION GmbH dem Besteller auch eine angemessene Frist zur Abnahme bestimmen und nach ergebnislosem Ablaufen der Frist die weitere Erfüllung des Vertrages ablehnen und Schadenersatz fordern.

§ 7 Gewährleistung / Schadensersatz

Die Festsetzung der zur Gewährleistung verpflichteter Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen. Dabei festgestellte offensichtliche Mängel, Beanstandungen wegen unrichtiger und unvollständiger Lieferung sind uns unverzüglich, d.h. binnen einer Frist von 3 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn uns fällt Arglist zur Last. Für versteckte Mängel gilt diese 3-Tages-Frist ab Kenntnis des Kunden vom Mangel. Es gilt § 377 HGB. Wir leisten Gewähr für etwaige Mängel mit denen unsere Erzeugnisse – es sei denn, es würde sich um gebrauchte Erzeugnisse handeln, für die wir keine Gewährleistung übernehmen – zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs behaftet sind und zwar für die Dauer von 24 Monaten. Für Ersatzteile wird keine eigene Gewährleistung übernommen, sondern für diese gelten die Regelungen des Gesamtproduktes ebenfalls. Die Art der Nachlieferung, kostenfreie Beseitigung der vom Kunden rechtzeitig gerügten Mängel innerhalb angemessener Zeit oder mangelfreie Ersatzlieferung bestimmen wir. Wir sind berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Anstelle der Nacherfüllung kann dann Minderung verlangt werden.
Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht:
1. bei unerheblichen Mängeln, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht mindern und für Lieferteile, die durch ihre stoffliche Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen; insbesondere Lieferteile, die in der Produktbeschreibung als Verschleißteile aufgeführt werden; als unerheblich gelten auch geringfügige Mengenabweichungen.
2. bei Mängeln, die auf fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind.
3. bei solchen Mängeln, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften, fehlerhafte Bedienung, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel etc. zurückzuführen sind.

§ 8 Zahlungen

Falls nichts anderes schriftlich vereinbart, sind Rechnungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf ältere Restschulden anzurechnen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt Inland und Ausland

Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von TECHNIVATION GmbH. Der Besteller darf die Ware, an welcher sich der Lieferant das Eigentum vorbehalten hat, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nutzen oder bearbeiten, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Für den Fall der Verarbeitung ist schon jetzt vereinbart, dass dem Lieferanten an der durch die Vereinbarung entstandenen neuen Ware ein Miteigentumsanteil zusteht, der den Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht. Der Besteller verwahrt die durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sachen für den Lieferanten. Das gleiche gilt, wenn der Besteller die Ware, an welcher sich der Lieferant das Eigentum vorbehalten hat, mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbindet. Der Besteller darf die Ware an Dritte nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen, dies gilt auch gegenüber einem Pfändungspfandrecht. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte von TECHNIVATION GmbH bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Besteller den Lieferanten hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen und zu veranlassen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu und besteht die Möglichkeit, sich andere, geeignete Sicherungsrechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so gilt bereits jetzt das Entstehen solcher Rechte als vereinbart. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche der Firma TECHNIVATION GmbH gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird oder nicht erreicht werden kann, ist der Besteller verpflichtet, TECHNIVATION GmbH auf seine Kosten andere, gleichwertige Sicherheiten an den gelieferten Waren oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen. TECHNIVATION GmbH ist in einem solchen Fall auch berechtigt, Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises vor Produktionsbeginn zu verlangen.

§ 10 Haftung

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist die Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen worden sind, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Mängeln des Liefergegenstandes soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Bei der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie z. B. Auskunfts- und Beratungspflichten, gelten die zuvor genannten Ziffern entsprechend. Soweit dem Besteller Ansprüche zustehen, verjähren diese ebenfalls innerhalb 12 Monaten.

§ 11 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, Rechtswahl

Abweichungen von diesen allgemeinen Leistungs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von TECHNIVATION GmbH schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Änderung dieser Schriftformklausel. Die Rechtsbeziehungen zwischen TECHNIVATION GmbH und dem Besteller unterliegen im Übrigen dem einheitlichen Gesetz über den Kauf beweglicher Sachen, im Übrigen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch, es ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragsparteien ist der Sitz von TECHNIVATION GmbH, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von TECHNIVATION GmbH.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel in diesen Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Vertragslücke offenbaren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine wirksame zu ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich dem bisher gewollten möglichst nahekommt, im Falle einer Vertragslücke sind die Parteien verpflichtet, die Vertragslücke in rechtlich zulässiger Weise so auszufüllen, wie sie dies getan haben würden, hätten sie die Lücke bei Vertragsschluss bedacht.